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07. März 2019

Verfahrensweise Brexit: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Der Brexit holt den Kreis Mainz-Bingen ein: Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien mit Ablauf des 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten. Für im Kreis lebende britische Staatsbürger und eventuelle Familienangehörige mit einer dritten Staatsangehörigkeit hat ein gegebenenfalls ungeregelter Austritt Folgen, was ihren Status betrifft. In der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen laufen daher die Vorbereitungen für den Tag X.

Sollte es zu einem ungeregelten Austritt kommen, bedeutet dies für britische Staatsbürger und eventuelle Familienangehörige mit einer dritten Staatsangehörigkeit, dass sie ab Samstag, 30. März 2019, nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind und für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Grund zur Panik sieht die Ausländerbehörde dabei aber nicht: „Wir sind überzeugt, dass es in jedem Fall eine Übergangsregelung zur Überleitung der aufenthaltsrechtlichen Freizügigkeit geben wird, die Ihr Bleiberecht in Deutschland nicht in Frage stellt“, heißt es in einem Informationsschreiben an die Betroffenen.

Wie die Ausländerbehörde des Kreises Mainz-Bingen weiter mitteilt, plant das Bundesinnenministerium für den Fall des ungeregelten Austritts eine Ministerverordnung, die eine Übergangsregelung vorsieht: Demnach können sich britische Staatsangehörige und Staatsangehörige eines Drittstaats, deren Freizügigkeit sich von einem Briten oder einer Britin ableitet, noch drei Monate ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und hier auch erwerbstätig sein. Die Übergangszeit endet mit Ablauf des 30. Juni 2019. Wer darüber hinaus in Deutschland leben und arbeiten möchte, muss bis spätestens zu diesem Datum einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde stellen.

Rheinland-pfälzisches Integrationsministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde

Weitere Regelungen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen eine Überleitung der bisherigen Freizügigkeit in einen gleichwertigen Aufenthaltstitel erfolgen soll, sind bislang nicht bekannt. In Abstimmung mit dem rheinland-pfälzischen Integrationsministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten planen wir jedoch für die Zeit der Antragsprüfung und Verfahrensbearbeitung sogenannte Fiktionsbescheinigungen mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten auszustellen. Mit diesen Fiktionsbescheinigungen ist gewährleistet, dass der bisherige Aufenthaltsstatus bis zu einer endgültigen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung zur Überleitung der Freizügigkeit erhalten bleibt und damit auch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet wird.

Die Ausländerbehörde des Kreises Mainz-Bingen empfiehlt allen Betroffenen im Falle eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union unmittelbar nach dem 29. März einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen. Ein entsprechendes Formular wurde den Betroffenen zusammen mit dem Rundschreiben übersandt. Gleichzeitig wird dazu geraten, sich bereits jetzt um einen gültigen britischen Reisepass zu bemühen, da dieser Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist.

Behörde informiert über Änderungen zum Ablauf und den Einzelheiten des Überleitungsverfahrens

Die Informationen und Empfehlungen orientieren sich nur an der aktuellen Sachlage und dem Stand der Austrittsverhandlungen. Änderungen zum Ablauf und den Einzelheiten des Überleitungsverfahrens können sich daher jederzeit ergeben. Sollten sich neue Verfahrensregelungen ergeben, wird die Behörde kurzfristig informieren.

Wer aufgrund der aktuellen Diskussionen zum Brexit Interesse an einer Einbürgerung in Deutschland hat, soll sich kurzfristig mit der Einbürgerungsbehörde in Verbindung setzen. Bei einer Antragstellung vor dem 30. März 2019 besteht nach den derzeitigen Regelungen grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Einbürgerung unter Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit erfolgen kann. Die Einbürgerung muss also bei rechtzeitiger Antragstellung nicht zwingend vor dem 30. März 2019 vollzogen werden. Um Wartezeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein Beratungsgespräch vorab telefonisch zu vereinbaren. Die Einbürgerungsbehörde ist erreichbar unter Telefon 06132/7875130 oder – 5132 oder – 5133.

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