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12. April 2021

Landkreis erlässt aktualisierte Allgemeinverfügung

Da im Landkreis Mainz-Bingen nun am dritten aufeinanderfolgenden Tag der Inzidenzwert die Grenze von 100 übersteigt, erlässt die Kreisordnungsbehörde gemäß dem vom Land für diesen Fall vorgegebenem Muster eine aktualisierte Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 14. April, in Kraft tritt.

Diese sieht weitere Schutzregelungen zur Eindämmung der Pandemie vor und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, den 25. April 2021. 


Nach der Allgemeinverfügung dürfen sich Personen im öffentlichen Raum nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstands oder einer weiteren Person eines anderen Hausstandes treffen. Kinder bis einschließlich des sechsten Lebensjahres sind von dieser Regelung ausgenommen. 

Terminshopping ist nur noch mit der Vergabe von Einzelterminen an Personen eines Hausstandes möglich. Zudem gelten hier die gängigen Hygieneregeln wie etwa die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Dabei muss die Kontaktnacherfassung gewährleistet sein. Zwischen den Terminen sind zudem die Räumlichkeiten zu lüften. Zu vermeiden sind Ansammlungen in oder vor den Einrichtungen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln weiter möglich.

Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.

Von der Schließung ausgenommen sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Apotheken, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Zeitschriftenläden, Baumärkte und Blumenfachgeschäfte. Eine vollständige Liste ist in der Allgemeinverfügung, hinterlegt auf der Homepage des Landkreises unter www.mainz-bingen.de, einsehbar. Auch hier gelten die AHA-Regeln in Form von Abstandsgebot, medizinischer Maskenpflicht und Personenbegrenzung. Für Einrichtungen, die zusätzliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, gilt weiterhin die Regelung zum Schwerpunkt des Verkaufssortiments.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wie in Kosmetik-, Massage- und Tattoo-Studios, sind untersagt. Erlaubt sind weiterhin medizinische und hygienische Dienstleistungen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie sowie beim Rehabilitationssport. Es gilt die Maskenpflicht.

Sportliche Aktivitäten im Amateur- und Freizeitsportbereich in Einzelsportarten sind auf und in öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot. Die Ausnahmeregelung für Jugendgruppen entfällt.

Für den Publikumsverkehr sind die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Kreisverwaltung zu genehmigen.

Mit der Allgemeinverfügung tritt auch eine Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkung in Kraft. Dies bedeutet konkret eine Ausgangssperre, die täglich im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages greift. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Darunter fällt beispielsweise die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sowie die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgung. Eine vollständige Liste kann unter www.mainz-bingen.de eingesehen werden. Verkaufsstätten wie Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte ist es untersagt in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen. Verkaufsstellen müssen ab 21 Uhr geschlossen sein.

Weitere Regelungen: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen sowie der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Hintergrund der Allgemeinverfügung: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 100, ist die jeweilige Gebietskörperschaft verpflichtet, weitere Schutzregelungen nach Vorgabe einer Muster-Allgemeinverfügung des Landes zu erlassen.


Die Allgemeinverfügung ist hier einzusehen.

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