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04. Mai 2021

Südumfliegung: Enttäuschung über zurückgewiesene Revision

Die Revision zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel in Sachen Südumfliegung am Frankfurter Flughafen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am vergangenen Donnerstag zurückgewiesen.

In dem VGH-Urteil aus dem Februar 2019 seien keine Verfahrens- und Abwägungsfehler erkennbar, sagte die Vorsitzende des Senats. 

„Wir sind sehr enttäuscht darüber, da wir in der Erwartung gekommen sind, dass die Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht anders als vom VGH entschieden würden“, sagte Dorothea Schäfer. 

Die Landrätin des Kreises Mainz-Bingen, der das Klageverfahren mitfinanziert, nahm an der Verhandlung in Leipzig gemeinsam mit Ute Granold, der Ortsbürgermeisterin der Gemeinde Klein-Winternheim, teil. Die Gemeinde bestritt die Revision exemplarisch für die übrigen Mainz-Binger Kommunen


Hintergrund:


Im Kern ging es in dem Verfahren darum, auf welcher Route die Südumfliegung geführt werden soll, um einerseits den in Rheinhessen angestiegenen Fluglärm für möglichst viele Menschen zu reduzieren. Andererseits soll ein reibungsloser und flüssiger An- und Abflug am Rhein-Main-Airport gewährleistet werden. Die klagenden Parteien hatten dazu eine Alternative zu der von der Flugsicherung festgelegten Route vorgelegt. Demnach würden von rund 12.000 durch den Fluglärm höchstbelastete Anwohnerinnen und Anwohner bei der Alternativroute etwa 6000 bis 8000 erheblich entlastet. Dazu hatten die Kläger bereits beim VGH ein streng nach geltendem Recht erstelltes Gutachten des Königlich Niederländischen Labors für Luft- und Weltraumfahrt (RNLR) eingereicht.

Die 2015, 2019 oder nach der Pandemie abzuwickelnden Flugbewegungen könnten vom ausgebauten Flughafen auch mit der vorgelegten Alternativroute problemlos abgewickelt werden, weil das Verkehrsaufkommen weit hinter den Ausbauplanungen zurückliegt, so die Überzeugung der Kläger.

Das BVerwG sah dagegen offenbar keine Gründe für einen Fehler im Urteil des Kasseler VGH. Vielmehr machte die Vorsitzende deutlich, dass die Kläger beispielsweise bereits in der damaligen Verhandlung weitere Untersuchungen zum Vergleich der beiden Flugverfahren hätten geltend machen müssen. Dies sei nicht geschehen und könne nun in der nächsten Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden. Der Rechtsanwalt der Kläger, Bernhard Schmitz, bemerkt dazu: „Das RNLR ist im Bereich Luft- und Raumfahrt die größte Prüf-, Forschungs- und Trainingseinrichtung in den Niederlanden. Warum deren Gutachten nicht ausreicht und noch weitere Tatsachen erforderlich sein sollen, um zu erkennen, dass sich diese Variante aufdrängt, erschließt sich uns nicht zumal Fraport selber im VGH-Verfahren von einer entsprechenden Entlastung der Betroffenen ausging.“ Aus Sicht der Kläger habe damit ein klarer Sachverhalt zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen vorgelegen.

Zunächst wird die Urteilsbegründung abgewartet, bevor über ein weiteres Vorgehen beraten werden kann.

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