Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mitführen von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sind bei einer Reise ins Ausland in der für die Reise benötigten Menge als persönlicher Bedarf zulässig. Dazu muss eine vom Arzt/von der Ärztin ausgefüllte und von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden. Die Beglaubigung erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Für jedes Medikament, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin darf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu maximal 30 Tagen verordnen.

Für Länder des Schengener Abkommens (Stand August 2023: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) gelten vereinfachte Regeln. Das entsprechende Formular finden sie hier:

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmittel / Schengener Raum

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Ein mehrsprachiges Formular finden Sie hier:

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmittel außerhalb Schengen


Informieren Sie sich vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Was muss für eine Beglaubigung beachtet werden?
Bitte senden Sie die vom verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin vollständig ausgefüllte Bescheinigung mit zwei Wochen Vorlauf zur Prüfung an das zuständige Gesundheitsamt ( als PDF- oder Bilddatei) :

gesundheitsamt@mainz-bingen.de

Musterformulare als Ausfüllhilfe finden Sie hier:

Formular für Länder des Schengen-Raumes

Formular für Länder, die nicht zum Schengen-Raum gehören


Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn unter Umständen nicht gewährleistet werden.
Sie können das ausgefüllte Formular auch persönlich abgeben. Bitte beachten Sie aber, dass fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigungen nicht beglaubigt werden können.

Zum Abholtermin ist ein persönliches Erscheinen erforderlich. Vorgelegt werden muss die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original und ein gültiges Ausweisdokument.

Wir bitten Sie um vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt (06131-69333-0).

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen Betäubungsmittel maximal in der für 30 Tage erforderlichen Menge verschreiben. Deshalb darf auch höchstens diese Menge bescheinigt und mitgeführt werden.

Für die Beglaubigung ist pro Bescheinigung eine Gebühr zu entrichten:
• Schengener Bescheinigung: 9€
• Andere Länder/nicht Schengener-Raum: 21 €
(Stand August 2023)

Falls Sie für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat reisen oder in ein Land reisen, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt, so prüfen Sie bitte, ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.