Eingliederungshilfen nach SGB VIII
Wir bitten um Übersendung des entsprechenden Antrags, sowie der entsprechenden Fragebögen und der Schweigepflichtentbindung, welche Sie bei ihrem zuständigen Sachbearbeiter/ihrer zuständigen Sachbearbeiterin erfragen können.
Die Eingliederungshilfe besteht grundsätzlich in den Bereichen des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und des SGB XII. Im Jugendamt werden Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte oder davon bedrohte Kinder und Jugendliche bearbeitet. Alle anderen Eingliederungshilfen werden durch das Sozialamt gewährleistet.
Unterstützung können Sie in Form von Frühförderung, ambulanten Hilfen (wie zum Beispiel Integrationshilfen für Kindertagesstätten oder Schulen), teilstationären oder auch stationären Maßnahmen erhalten.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die sozialpädagogische Diagnostik zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung erfolgt durch das Jugendamt. Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung bei uns vorzulegen:
- Fachärztliche Gutachten/Diagnostik/Berichte (Diagnose nach ICD-10 Kriterien, IQ-Testung und eine Stellungnahme zur Teilhabebeeinträchtigung)
- Berichte des Therapeuten (bei Logopädie oder Ergotherapie)
- Bericht Frühförderzentrum
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Kopie der letzten 3 Zeugnisse (falls vorhanden)
- Kopie Sonderpädagogisches Gutachten (falls vorhanden)
Außerdem bitten wir um Übersendung des entsprechenden Antrags, sowie der entsprechenden Fragebögen und der Schweigepflichtsentbindung welche Sie von den unten genannten Ansprechpartnern erhalten.
Kontakte
Sollten Sie Fragen haben oder einen entsprechenden Antrag wünschen finden Sie hier Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin: