Unterhaltsansprüche gehen bei Sozialhilfegewährung kraft Gesetzes bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über.
Nach dem bürgerlichen Recht [§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)] sind
Eltern gegenüber ihren volljährigen bedürftigen Kindern (Pauschalunterhalt) und
volljährige Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern (Elternunterhalt)
grundsätzlich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig.
Die Anspruchsgrundlage des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 94
Sozialgesetzbuch (SGB) XII.
Erhält ein volljähriges Kind Sozialhilfeleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII in Form von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege und ggf. Hilfe zum Lebensunterhalt, geht dessen Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen in Höhe eines Pauschalbetrages auf den Träger der Sozialhilfe über.
Nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist dann von den Eltern grundsätzlich ein pauschaler
Unterhaltsbeitrag in Höhe von derzeit maximal 57,94 € monatlich (Stand:
01.01.2018) zu leisten.
Auf Antrag kann die Leistungsfähigkeit überprüft werden.
Nach § 117 SGB XII sind Unterhaltspflichtige und deren Ehegatten/Lebenspartner zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Diese Auskunftspflicht ergibt sich parallel nach den §§ 1580, 1605 des BGB.
Elternunterhalt aus Einkommen ist zu fordern, wenn das bereinigte
unterhaltsrelevante Einkommen des Zahlungspflichtigen den Selbstbehalt
übersteigt.
Mit dem Selbstbehalt sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des
Unterhaltspflichtigen, seines Ehegatten sowie seiner Kinder für eine
angemessene Lebensführung abgegolten.
Verfügt ein Unterhaltspflichtiger über kein oder nur ein geringes Einkommen,
kann sich dessen Leistungsfähigkeit aus dem ihm zustehenden Taschengeldanspruch
ergeben.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Aktuelle Selbstbehaltssätze: (Stand: 01.01.2016)
Der angemessene Selbstbehalt
eines nicht verheirateten Unterhaltspflichtigen beträgt mindestens 1.800,00 €.
Hierin enthalten ist eine Warmmiete in Höhe von 480,00 €.
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den Ehegatten weitere
1.440,00 € in Ansatz gebracht. Hierin enthalten ist eine Warmmiete in Höhe von
380,00 €. Der Selbstbehalt für Eheleute beläuft sich somit auf 3.240,00 €
(einschließlich 860,00 € Warmmiete).
Kinder werden mit dem Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Wohnkosten,
welche die in den Selbstbehalten enthaltenen Anteile überschreiten (sog.
erhöhte Wohnkosten), können zu einer Erhöhung der Selbstbehalte führen, soweit
sie berücksichtigungsfähig sind.
Der Unterhaltspflichtige hat nicht nur sein Einkommen, sondern auch sein
Vermögen zum Unterhalt einzusetzen, sofern das Einkommen nicht ausreicht, um
den Bedarf der Eltern zu decken.
Die zum Elternunterhalt verpflichteten erwachsenen Kinder mit eigenem
selbstbewohnten Haus oder eigener selbstbewohnter Eigentumswohnung und
unterhaltsverpflichtete Kinder ohne eigene Immobilie haben gleiches
Schonvermögen (Beschluss des BGH vom 07.08.2013, Az XII ZB 269/12).
Der Unterhaltsverpflichtete ist berechtigt 5 Prozent seines Bruttoeinkommens
als Altersvorsorge aufzuwenden, sofern er gesetzlich rentenversichert ist.
Selbständige dürfen 25 % des Bruttoeinkommens für ihre Altersvorsorge
zurücklegen.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist ein Vermögen zu belassen, wie er es mit diesen
Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens hätte ansparen können.
Ab Erreichen der regulären Altersgrenze für den Rentenbeginn gelten diese
Ausführungen nicht.
Das einzusetzende Kapital wird in eine Monatsrente umgerechnet (BGH-Urteil vom
21.11.2012, Az XII ZR 150/10).
Bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger ist immer auf die individuellen
Verhältnisse abzustellen.
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„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht.