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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialhilfeleistung nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches. Sie ist einkommens- und vermögensabhängig und nachrangig. 
Das bedeutet, dass zunächst eigenes Einkommen und Vermögen über den derzeit geltenden Schongrenzen einzusetzen ist und Leistungen der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse oder anderer vorrangiger Leistungsträger (z.B. Jugendamt bei der Betreuung von Kindern) auszuschöpfen sind.

Die Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die im Rahmen der Sozialhilfe erbracht werden, sind abhängig vom festzustellenden persönlichen Bedarf.

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes kommt in Betracht, wenn:
  • 1. ein eigener Haushalt vorhanden ist,
  • 2. kein Haushaltsangehöriger den Haushalt führen kann
  • 3. die Notlage vorübergehend ist oder dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird hauptsächlich geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushalts beeinträchtigen.
Die Krankenkassen bezahlen, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter Umständen eine Haushaltshilfe.
Die Pflegekasse erbringt ggf. Leistungen zur Haushaltsführung, wenn ein Pflegegrad festgestellt ist. 

Wenn die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse nicht erbracht werden, oder nicht ausreichen, kann im Rahmen der Sozialhilfe eine Übernahme der angemessenen ungedeckten Restkosten geprüft werden.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistung die Unterbringung in einer Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann. Hierdurch wird dem gesetzlichen Grundsatz von „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen. 
Menschen können so lange wie möglich in ihrem Zuhause bleiben und Familien werden nicht getrennt.
Sofern Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX erbracht werden, ist ein entsprechender Bedarf bei der Haushaltsführung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir vorab prüfen können, ob Leistungen erbracht werden können.

A-Z

  • Herr Hassinger

    Soziale Hilfen
    Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege
    +49 6132 787 - 3253
    E-Mail schreiben