Landespflegegeld
Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz und des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, gezahlt.
Wie auch das Blindengeld wird das Landespflegegeld auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder bei der Verwaltung der kreisfreien Stadt des Heimatortes zu stellen. Ein Anspruch besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres.
Der Gesetzgeber hat im Landespflegegeldgesetz den Personenkreis sehr genau
definiert, da das Landespflegegeld nur für Menschen bestimmt ist, die schwere
Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind.
Der Gesetzgeber definiert diesen Personenkreis wie folgt:
- Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung
nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
- Ohnhänder,
- Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
- Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese
Behinderungen derjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
gleichkommen,
- Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder
seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
- Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen
dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
- andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand
oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass
ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen
vergleichbar ist.
Als Gliedmaß gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß. Nicht anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht.
In stationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf Landespflegegeld.
Die Höhe des Landespflegegeldes ist abhängig davon, ob vorrangige Leistungen bezogen werden. Vorrangige Leistungen - zum Beispiel das Pflegegeld der Pflegekasse - werden angerechnet. Daraus ergibt sich, dass ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 bei Erwachsenen und Pflegegrad 2 bei Minderjährigen kein Anspruch auf Landespflegegeld mehr besteht.