Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die durch eine bestehende oder drohende Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und sie zu einem weitgehend selbstständigen Leben zu befähigen.
Die Hilfe wird in ambulanter Form oder in besonderen Wohnformen geleistet und ist zum Teil abhängig von vorhandenem Einkommen und Vermögen.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG werden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen wird nicht mehr Teil des Fürsorgesystems der Sozialhilfe sein, sondern zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich dann nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am individuellen Bedarf. Daher werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zukünftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert. Das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen wird vor allem hinsichtlich der Wohnform erheblich gestärkt.
Gerne informieren wir Sie darüber, welche Schritte nun im Zuge der Reform notwendig sind. Dazu stellen wir Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:
Außerdem möchten wir Ihnen unsere Präsentation aus der Informationsveranstaltung zum Bundesteilhabegesetz zur Verfügung stellen:
Umsetzungsvereinbarungen im Kontext des Bundesteilhabegesetzes:
Durch die Reform des Bundesteilhabegesetzes wird die "Hilfe aus einer Hand" bezweckt. Erhalten Menschen ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, ist für sie auch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ansprechpartner für existensichernde Leistungen wie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die unten aufgeführten Anträge sind richtig für Sie, wenn Sie außerhalb einer besonderen Wohnform leben und Ihren allgemeinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Bitte füllen Sie hierzu bei einem Erstantrag den "Antrag Grundsicherung" aus. Wenn Sie bereits Grundsicherung erhalten und eine weitere Grundsicherungsbewilligung wünschen füllen Sie bitte den "Folgeantrag Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt" aus.
Durch die Reform des Bundesteilhabegesetzes wird die "Hilfe aus einer Hand" bezweckt. Erhalten Menschen ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, ist für sie auch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ansprechpartner für existensichernde Leistungen wie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die unten aufgeführten Anträge sind richtig für Sie, wenn Sie innerhalb einer besonderen Wohnform (früher stationär) leben und Ihren allgemeinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Bitte füllen Sie hierzu bei einem Erstantrag den "Grundsicherungsantrag innerhalb besonderer Wohnformen" aus. Die direkte Zahlung von Regelleistungen durch den Vordruck "Abtretung Anspruch Regelleistung" oder die direkte Zahlung von Kosten der Unterkunft durch den Vordruck "Abtretung Anspruch Kosten der Unterkunft" an die Einrichtung sind freiwillig.
Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung, die der Eingliederung von beeinträchtigten Menschen in das Arbeitsleben dient, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht (wieder) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden.
In einer WfbM durchläuft der Leistungsberechtigte drei Bereiche:
Das Eingangsverfahren dauert in der Regel bis zu drei Monate, wobei Kostenträger hierfür die Bundesagentur für Arbeit , die Deutsche Rentenversicherung oder in besonderen Fällen auch ein anderer Kostenträger ist.
Der in der Folge zu durchlaufende Berufsbildungsbereich dauert maximal zwei Jahre. Auch hierbei werden die anfallenden Kosten von der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Deutschen Rentenversicherung getragen.
Auch im Arbeitsbereich wird ein Übergang auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt, in Integrationsbetriebe oder in Arbeitsplätze im
Rahmen des Budgets für Arbeit angestrebt, sofern dies realistisch ist.
Die Antragsunterlagen erhalten Sie auch bei der jeweiligen Werkstatt.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Werkstattantrag sowie benötigen wir zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, für die eine Empfehlung für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vorliegt. Das persönliche Budget für Arbeit dient als Übergang von einer Tätigkeit in einer anerkannten WfbM zu einer solchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierdurch wird der nachfragenden Person ermöglicht, einer Tätigkeit außerhalb der Werkstatt, meist auf einem Nischenarbeitsplatz, nachzugehen. Gleichzeitig hat die Person die Gewissheit, falls die neue Tätigkeit nicht die geeignete Maßnahme darstellen sollte, wieder in eine Werkstatt für behinderte Menschen zurückkehren zu können.
Das Budget für Arbeit setzt zudem Anreize für Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Fähigkeiten einzustellen. Denn der Lohnkostenzuschuss des Kostenträgers beträgt bis zu 75% des von dem Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (jedoch höchstens 60% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV; diese wurde für das Jahr 2019 auf monatlich 3.115,00 EUR festgesetzt).
Außerdem beinhaltet das Budget die nachgehenden Betreuungsleistungen, meist durch die WfbM, bei der diese Person zuvor beschäftigt war.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir zur weiteren Bearbeitung - sofern noch nicht durch den Werkstattbesuch vorliegend- folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Die Ursprungsidee des „Ambulanten Wohnens“ zielt darauf, dass eine Fachkraft Menschen mit Behinderung in meist vom Träger zur Verfügung gestelltem Wohnraum pädagogisch begleitet. Ambulantes Wohnen wird durch Zuschüsse des Landes und der Standortkommune finanziert. Unterstützend erhalten beeinträchtigte Menschen Hilfe von anerkannten Anbietern zur Führung eines eigenständigen Lebens in der eigenen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sowie Unterstützung in Problem- und Krisensituationen selbstständig bewältigen zu können.
Zwischenzeitlich existieren unterschiedlichste Formen ambulanter Wohnmöglichkeiten, z.B. das Wohnen in Wohngruppen, im eigenen Apartment oder in einer kleinen Wohnung zusammen mit dem Partner/der Partnerin. Zudem gibt es ambulante Wohngruppen für besondere Zielgruppen, die eine sehr umfassende Unterstützung benötigen, z.B. Menschen mit Demenz oder älter werdende Menschen mit Behinderung.
Finanziert wird die reine Maßnahme, Kosten des Lebensunterhalts müssen gesondert sichergestellt werden (z.B. Einkommen, Renten, HLU, Grundsicherung, ALG II).
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann auch ein sog. persönliches Budget gewährt werden. Dabei wird den Leistungsberechtigten ein monatliches Budget (ein Geldbetrag) ausgezahlt, von dem sich die nachfragende Person den Erbringer der erforderlichen Leistungen selbst „einkauft“. Es gewährleistet somit dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung.
In den Fällen, in denen das Budget an den Leistungsberechtigten selbst ausgezahlt wird, ist der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Landkreis Mainz-Bingen und dem Leistungsberechtigten erforderlich. Der Kostenträger kann den Nachweis über die Verwendung der Mittel fordern.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Für Menschen mit Behinderungen, für die eine ambulante Wohnform nicht oder nicht mehr die geeignete Hilfe darstellt, besteht die Möglichkeit der Versorgung in einer besonderen Wohnform (Wohnheime für Menschen mit Behinderung). Diese kann den individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten sicherstellen, um die Stabilisierung der Persönlichkeit zu unterstützen und entsprechende Zukunftsperspektiven zu schaffen.
Das Wohnheim erbringt i.d.R. alle Hilfen durch beim Träger angestelltes Personal. Der Mensch mit Behinderung hat ein eingeschränktes Wahlrecht hinsichtlich Art und Form und der Person/Institution des Leistungserbringers. Die Finanzierung der Wohnheime erfolgt über einen kalendertäglichen Vergütungssatz, der für jede Einrichtung separat vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Vergütung nach der aufnehmenden Einrichtung bestimmt und nicht nach Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Hilfe (individueller Hilfebedarf). Die Wohnheime tragen diesem Umstand dahingehend Rechnung, dass sie behinderte Menschen mit einer bestimmten Behinderungsart oder mit vergleichbarem Hilfebedarf aufnehmen bzw. über eine Mischkalkulation eine adäquate Betreuung von Menschen unterschiedlichster Hilfebedarfe sicherstellen. Manche Einrichtungen haben sich auf Menschen mit einem bestimmten Behinderungsbild spezialisiert.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Die Tagesstätte stellt eine teilstationäre Einrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen dar und dient zur Stabilisierung der Menschen und auch Hinführung der Menschen zu einer Beschäftigung, z.B. in einem Integrationsbetrieb, einer Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Tagesförderstätte ist ebenfalls eine teilstationäre Einrichtung und dient der Tagesstrukturierung, Förderung, Betreuung und Pflege von oftmals schwerstmehrfachbehinderten Menschen.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir zur weiteren Bearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen durch den Fachbereich 32a zentral geprüft, unabhängig davon ob es sich um eine seelische Behinderung (Kostenträger Jugendamt) oder eine körperlich /geistige Mehrfachbehinderung handelt.
Frühförderung umfasst (heil-)pädagogische Maßnahmen für Kinder, die meist durch Frühförderzentren und sozialpädiatrische Zentren erbracht werden. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt sollen Kinder mit Behinderungen gefördert werden und die Eltern angeleitet werden.
Integrationshilfe in
Kindertagesstätten
Ausgehend vom Grundgedanken der wohnortnahen und inklusiven Förderung von
Kindern mit Behinderung besteht die Möglichkeit, dass durch zusätzliches
Personal in der Kindertagesstätte, die das Kind besuchen soll, der Bedarf des
Kindes gedeckt wird. Die Hilfe wird - abhängig vom individuellen Bedarf des
Kindes - durch zusätzliches Personal der Einrichtung oder durch externe
Assistenz- oder Fachkräfte abgedeckt. Die Maßnahme soll die Selbstständigkeit
des Kindes fördern sowie die Integration in der Kindergartengruppe
unterstützen.
Integrative Kindertagesstätten dienen der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung in meist kleineren Kindergartengruppen (10 Kinder ohne diagnostizierte Behinderung und meist 5 Kinder mit Behinderung).
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag nebst Anlagen benötigen wir - je nach Art der beantragten Hilfe - zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen durch den Fachbereich 32a zentral geprüft, unabhängig davon ob es sich um eine seelische Behinderung (Kostenträger Jugendamt) oder eine körperlich /geistige Mehrfachbehinderung handelt.
Integrationshilfe in der Schule dient der Förderung der Selbatständigkeit, insbesondere bei der Bewältigung des Schulweges, der Orientierung im Schulgebäude und bei der Kommunikation. Zudem soll der Integrationshelfer Unterstützung bei der Handhabung der Hilfsmittel sowie im Unterrichtsablauf bieten, stellt allerdings keinen Zweitlehrer dar.
Internate stellen stationäre, schulische Einrichtungen dar.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag nebst Anlagen benötigen wir - je nach Art der beantragten Hilfe - zur Antragsbearbeitung folgende Unterlagen bzw. Informationen:
Für erwachsene Menschen mit Behinderung, die auf Grund einer Mobilitätseinschränkung an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben behindert werden, bietet der Kreis Mainz-Bingen einen Fahrdienst an, der unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann.
Weitere Informationen zur Antragstellung können Sie dem zugehörigen Rundschreiben entnehmen.
Der Kreisausschuss hat ein Förderprogramm im Bereich Inklusion beschlossen. Für die Richtlinie „Impulse Inklusion“ stehen jährlich 25.000 Euro zur Verfügung. Finanziert werden kreative und innovative Projekte, die zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Landkreis Mainz-Bingen beitragen. Die geförderten Projekte sollen von Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam entwickelt, geplant und durchgeführt werden.
Anträge stellen können im Landkreis tätige gemeinnützige Selbsthilfeorganisationen, freigemeinnützige Träger, Kirchengemeinden, kommunale Gebietskörperschaften des Landkreises Mainz-Bingen für Aktivitäten von Behindertenbeiräten oder Behindertenbeauftragten, Initiativen oder Vereinen.
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
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Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
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Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
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Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
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Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
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Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
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Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
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HIV-Beratung und -Test:
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Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
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Sprechzeiten
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Jobcenter Mainz-Bingen
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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