Zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie:
Wird/wurde das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb oder einer zertifizierten Annahmestelle zur Verwertung überlassen, ist zusätzlich
vorzulegen.
Der Verwertungsbetrieb ist verpflichtet, den Verwertungsnachweis zum Zwecke der Außerbetriebsetzung auszustellen.
Besonderheiten
Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I fehlen, kann die Außerbetriebsetzung nur durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.
Gebühren:
Standardgebühr: 7,80 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen).
Zur Neuzulassung, das zuvor weder im Inland noch im Ausland zugelassen war, benötigen Sie:
(Sofern nur eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen)
Besonderheiten:
Gebühren:
Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine konkreten Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies kann durch die zuständigen Behörden in den Kommunen erfolgen, wenn die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Verkehr eine wichtige Ursache ist und die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Luftreinhalteplan dieser Kommune festgelegt ist.
Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die
Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge definiert vier Schadstoffgruppen,
die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper)
gelten. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemmissionsstufen
von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV
bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste
Schadstoffgruppe.
Umweltplaketten werden ausgegeben von den Kfz-Zulassungsbehörden, oder von nach
Landesrecht zuständigen Stellen oder von den zur Durchführung einer
Abgasuntersuchung anerkannten Stellen.
Das auf der Plakette ausgewiesene Kennzeichen muss mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug wieder zulassen möchten, benötigen Sie:
Besonderheiten:
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist dann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens zulässig.
Gebühren:
Um eine Erstzulassung handelt es sich, wenn das Fahrzeug zuvor bereits im Ausland zugelassen war oder in Deutschland zugelassen war und die Zulassung in Deutschland länger als 7 Jahre zurückliegt.
Sie benötigen:
Besonderheiten:
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahren zulässig.
Gebühren:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt, damit die Online-Außerbetriebsetzung abgeschlossen werden kann.
Hinweis:
Sie werden zu einem externen Portal weitergeleitet.
Gebühren:
Standardgebühr: 6,30 €
Die Voraussetzungen für eine Neuzulassung Ihres Fahrzeuges sind
Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.
Mit
der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem
Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit,
sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug
oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die
Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.
Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.
Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.
Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle.
Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.
Seit dem 01. Oktober 2017 können Bürgerinnen und Bürger die Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges oder Ihres Anhängers über das Internet Online beantragen. Unter Wiederzulassung ist ausschließlich die Zulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Fahrzeughalter mit dem gleichen Kennzeichen gemeint.
Die Wiederzulassung online ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Ihr außer Betrieb gesetztes Fahrzeug und eine gültige Reservierung des Kennzeichens
• Die bisherige Zulassung muss auf eine natürliche Person erfolgt sein und kann nur auf denselben Halter wieder zugelassen werden
• Es muss sich um ein allgemeines, schwarzes Kennzeichen handeln.
• Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit Sicherheitscode (Ausstellungsdatum nach dem 01.10.2015)
• Eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
• Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters.
• Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein entsprechendes Kartenlesegerät und die Ausweis-App kostenloser Download der aktuellen App .
• Alternativ zu einem Lesegerät kann auch ein kompatibles Smartphone/Tablet genutzt werdenListe kompatibler Geräte .
• (Anleitung zur Kopplung eines mobilen Endgerätes als Lesegerät )
Eine Online-Wiederzulassung ist nicht möglich bei:
• Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen oder grünem Kennzeichen
• Bei einer Namensänderung
• einer Zulassung auf Minderjährige
• zulassungsfreien Fahrzeugen
Sofern Sie ihren internetbasierten Antrag erfolgreich abschließen konnten, wird dieser über das Kraftfahrt-Bundesamt der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde zugeleitet. In der Regel wird der Antrag dann am nächsten Werktag durch die KFZ-Zulassungsbehörde bearbeitet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) sowie die Plaketten werden Ihnen mittels Postzustellungsauftrag übersandt
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse KFZ-Bngnmnz-bngnd erreichbar.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse [email protected] erreichbar.
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Medien- und Kommunikationsbüro
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd
Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012
Dörte Emrich
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Jana Hollstein
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14
Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17
Mehr zum Medienbüro finden Sie hier.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Bingen
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Empfang:
Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier.
HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail
Kontakt
Besuchsadresse:
Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm
Postadresse:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim
06132/787-6000
Faxnummer 06132/787-6099
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)
Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE
oder
Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR
Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
Copyright: Kreisverwaltung Mainz-Bingen/FORMATFABRIK GmbH medien & kommunikation