Kreishaus

Zulassungen

Außerbetriebsetzung

Zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie:

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • amtliche Kennzeichenschilder

Wird/wurde das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb oder einer zertifizierten Annahmestelle zur Verwertung überlassen, ist zusätzlich

  • ein Verwertungsnachweis

vorzulegen.

Der Verwertungsbetrieb ist verpflichtet,  den Verwertungsnachweis zum Zwecke der Außerbetriebsetzung auszustellen.

Besonderheiten

Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I fehlen, kann die Außerbetriebsetzung nur durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.

Gebühren:

Standardgebühr: 7,80 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen).

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Neuzulassung

Zur Neuzulassung, das zuvor weder im Inland noch im Ausland zugelassen war, benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Verbindung mit einer EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen.

(Sofern nur eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen)

  • Wurde das Fahrzeug aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Land eingeführt, ist zusammen mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen. Liegt keine EG-Typgenehmigung vor, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) vorzulegen.
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Wurde noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt, ist das Fahrzeug vor der Zulassung zum Zwecke der Identifizierung der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Wurde das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt, so ist dieses vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Identifizierung vorzuführen. Die Vorführung kann entfallen, wenn bei der Zulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vorgelegt wird. Ebenso kann auf die Vorführung verzichtet werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestätigt, dass die Identität des Fahrzeuges anhand der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft wurde.

Gebühren:

  • Standardgebühr: 27,60 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)

Umweltplakette

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine konkreten Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies kann durch die zuständigen Behörden in den Kommunen erfolgen, wenn die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Verkehr eine wichtige Ursache ist und die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Luftreinhalteplan dieser Kommune festgelegt ist.

Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper) gelten. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemmissionsstufen von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste Schadstoffgruppe.

Umweltplaketten werden ausgegeben von den Kfz-Zulassungsbehörden, oder von nach Landesrecht zuständigen Stellen oder von den zur Durchführung einer Abgasuntersuchung anerkannten Stellen.

Das auf der Plakette ausgewiesene Kennzeichen muss mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmen. 

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Wiederzulassung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug wieder zulassen möchten, benötigen Sie:

  • Fahrzeugbrief und -schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Optional: Kennzeichenschilder
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Bericht der letzten Hauptuntersuchung im Original

 Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.

 Hinweis:

Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.

Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist dann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens zulässig.

Gebühren:

  • Standardgebühr: 12,50 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)

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Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeugs

Um eine Erstzulassung handelt es sich, wenn das Fahrzeug zuvor bereits im Ausland zugelassen war oder in Deutschland zugelassen war und die Zulassung in Deutschland länger als 7 Jahre zurückliegt.

Sie benötigen:

  • Fahrzeugbrief und -schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder ausländische Zulassungsdokumente im Original
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • optional: Kennzeichenschilder
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Bericht der letzten Hauptuntersuchung im Original.
  • Kaufvertrag im Original, wenn das Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen war

 Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Wurde das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt, so ist dieses vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Identifizierung vorzuführen. Die Vorführung kann entfallen, wenn bei der Zulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vorgelegt wird. Ebenso kann auf die Vorführung verzichtet werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestätigt, dass die Identität des Fahrzeuges anhand der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft wurde.

Hinweis:

Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.

Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahren zulässig.

Gebühren:

  • Standardgebühr: 31,20 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)
 
 

Online-Service

Außerbetriebsetzung online

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt, damit die Online-Außerbetriebsetzung abgeschlossen werden kann.

  • nach dem 01.01.2015 zugelassenes Fahrzeug
  • Kennzeichenschilder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Elektronische Bezahlung

Hinweis:

Sie werden zu einem externen Portal weitergeleitet.

Gebühren:

Standardgebühr: 6,30 €

Neuzulassung online

Die Voraussetzungen für eine Neuzulassung Ihres Fahrzeuges sind

  • Besitz eines fabrikneuen Fahrzeuges, dass bisher noch nicht zugelassen wurde
  • Abruffähigkeit der technischen Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt (IVI-COC Datenbank)
  • Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) mit aufgebrachtem Sicherheitscode
  • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
  • die antragstellende Person ist eine natürliche Person, Halter des Fahrzeuges und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (keine Berücksichtigung von Regelungen zur Bevollmächtigung)
  • Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit Aktivierung der Online-Ausweisfunktion
  • ein Lesegerät und die Ausweis-App (unter www.ausweissapp.bund.de steht die Ausweis-App kostenlos zur Verfügung)

Wunschkennzeichen online

Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.

Mit der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit, sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.

Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.

Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.

Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle.

Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.

Wiederzulassung online

Seit dem 01. Oktober 2017 können Bürgerinnen und Bürger die Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges oder Ihres Anhängers über das Internet Online beantragen. Unter Wiederzulassung ist ausschließlich die Zulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Fahrzeughalter mit dem gleichen Kennzeichen gemeint.

Die Wiederzulassung online ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Ihr außer Betrieb gesetztes Fahrzeug und eine gültige Reservierung des Kennzeichens
• Die bisherige Zulassung muss auf eine natürliche Person erfolgt sein und kann nur auf denselben Halter wieder zugelassen werden
• Es muss sich um ein allgemeines, schwarzes Kennzeichen handeln.
• Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit Sicherheitscode (Ausstellungsdatum nach dem 01.10.2015)
• Eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
• Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters.
• Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein entsprechendes Kartenlesegerät und die Ausweis-App kostenloser Download der aktuellen App .
• Alternativ zu einem Lesegerät kann auch ein kompatibles Smartphone/Tablet genutzt werdenListe kompatibler Geräte .
• (Anleitung zur Kopplung eines mobilen Endgerätes als Lesegerät )

Eine Online-Wiederzulassung ist nicht möglich bei:
• Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen oder grünem Kennzeichen
• Bei einer Namensänderung
• einer Zulassung auf Minderjährige
• zulassungsfreien Fahrzeugen

Sofern Sie ihren internetbasierten Antrag erfolgreich abschließen konnten, wird dieser über das Kraftfahrt-Bundesamt der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde zugeleitet. In der Regel wird der Antrag dann am nächsten Werktag durch die KFZ-Zulassungsbehörde bearbeitet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) sowie die Plaketten werden Ihnen mittels Postzustellungsauftrag übersandt

 
 

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Kontakt Zulassungsstellen

Kontakt Zulassungsstelle Bingen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse KFZ-Bngnmnz-bngnd erreichbar. 

Kontakt Zulassungsstelle Oppenheim

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse [email protected] erreichbar. 

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd

Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

Öffnungszeiten
Bürgerbüro

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Bauverwaltung,  Bauaufsicht,  Bauförderung:

Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr

HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Medien- und Kommunikationsbüro

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen 

Medien- und Kommunikationsbüro 
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd

Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind

Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012

Dörte Emrich 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15

Jana Hollstein 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14

Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17

Mehr zum Medienbüro finden Sie 

Kfz-Zulassungsstelle Bingen

Kontakt

Kfz-Zulassungsstelle Bingen

55411 Bingen am Rhein

Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden. 

Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

St.-Ambrogio-Ring 11
55276 Oppenheim

Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.  

Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

Kontakt
Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98

Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten:

Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Empfang:

Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr

Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier. 

HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail 

Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail

Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail

Kreuzhof Nieder-Olm

Kontakt

Besuchsadresse: Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm

Postadresse: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein

Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Jobcenter

Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim

06132/787-6000

Faxnummer 06132/787-6099

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Bankverbindung

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)

Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE

oder

Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR

Jobcenter Mainz-Bingen

Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ:  560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE

Ihre Behördennummer 115

Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.

De-Mail

ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.

Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:

krsvrwltngmnz-bngnd-mld

Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

Wir sind Mainz-Bingen - Imagefilm des Kreises

„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.

Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht

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