
Zulassungen
Außerbetriebsetzung
Zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie:
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- amtliche Kennzeichenschilder
Wird/wurde das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb oder einer zertifizierten Annahmestelle zur Verwertung überlassen, ist zusätzlich
- ein
Verwertungsnachweis
vorzulegen.
Der Verwertungsbetrieb ist verpflichtet, den Verwertungsnachweis zum Zwecke der Außerbetriebsetzung auszustellen.
Besonderheiten
Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I fehlen, kann die Außerbetriebsetzung nur durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.
Gebühren:
Standardgebühr: 16,80 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen).
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Neuzulassung
Zur Neuzulassung eines Fahrzeuges, das zuvor weder im Inland noch im Ausland zugelassen war, benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) in Verbindung mit einer EG-
Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers oder eines
amtlich anerkannten Sachverständigen.
(Sofern nur eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen)
- Wurde das Fahrzeug aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Land eingeführt, ist zusammen mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen. Liegt keine EG-Typgenehmigung vor, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) vorzulegen.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
- Gültige Ausweispapiere in Kopie (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
- SEPA-Lastschriftmandat
zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen. - Wurde noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt, ist das Fahrzeug vor der Zulassung zum Zwecke der Identifizierung der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Besonderheiten:
- Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
- Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
- Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.
- Wurde das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt, so ist dieses vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Identifizierung vorzuführen. Die Vorführung kann entfallen, wenn bei der Zulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vorgelegt wird. Ebenso kann auf die Vorführung verzichtet werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestätigt, dass die Identität des Fahrzeuges anhand der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft wurde.
Gebühren:
- Standardgebühr: 30,00 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)
Umweltplakette
Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine konkreten Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies kann durch die zuständigen Behörden in den Kommunen erfolgen, wenn die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Verkehr eine wichtige Ursache ist und die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Luftreinhalteplan dieser Kommune festgelegt ist.
Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die
Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge definiert vier Schadstoffgruppen,
die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper)
gelten. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemmissionsstufen
von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV
bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste
Schadstoffgruppe.
Umweltplaketten werden ausgegeben von den Kfz-Zulassungsbehörden, oder von nach
Landesrecht zuständigen Stellen oder von den zur Durchführung einer
Abgasuntersuchung anerkannten Stellen.
Das auf der Plakette ausgewiesene Kennzeichen muss mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmen.
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Wiederzulassung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug wieder zulassen möchten, benötigen Sie:
- Fahrzeugbrief und -schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
- Gültige Ausweispapierei in Kopie (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
- Optional: Kennzeichenschilder
- SEPA-Lastschriftmandat
zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen. - Bericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
Besonderheiten:
- Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
- Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
- Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist dann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens zulässig.
Gebühren:
- Standardgebühr: 23,60 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)
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Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeugs
Um eine Erstzulassung handelt es sich, wenn das Fahrzeug zuvor bereits im Ausland zugelassen war oder in Deutschland zugelassen war und die Zulassung in Deutschland länger als 7 Jahre zurückliegt.
Sie benötigen:
- Fahrzeugbrief und -schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder ausländische Zulassungsdokumente im Original
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
- gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
- optional: Kennzeichenschilder
- SEPA-Lastschriftmandat
zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Das SEPA-Lastschriftmandat muss vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschrieben sein, wenn der Fahrzeughalter nicht mit dem Kontoinhaber identisch ist. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen. - Bericht der letzten Hauptuntersuchung im Original.
- Kaufvertrag im Original, wenn das Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen war
Besonderheiten:
- Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
- Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
- Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer(s) sowie dessen/deren Vollmacht.
- Wurde das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt, so ist dieses vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Identifizierung vorzuführen. Die Vorführung kann entfallen, wenn bei der Zulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vorgelegt wird. Ebenso kann auf die Vorführung verzichtet werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestätigt, dass die Identität des Fahrzeuges anhand der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft wurde.
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahren zulässig.
Gebühren:
- Standardgebühr: 33,80 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen)
Online-Service
Hinweis:
In der Einführungsphase der geänderten Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gab es eine Vielzahl fachlicher, technischer und operativer Probleme, die bislang noch nicht vollständig überwunden sind. Daher können die neuen Online-Services in Rheinland-Pfalz noch nicht über die neuen Portale der KommWis – Gesellschaft für Kommunikation und Wissenstransfer genutzt werden.
Außerbetriebsetzung online
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt, damit die Online-Außerbetriebsetzung abgeschlossen werden kann.
- nach
dem 01.01.2015 zugelassenes Fahrzeug
- Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung
Teil I
- Elektronische
Bezahlung
Hinweis:
Sie werden zu einem externen Portal weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass die im Online-Portal angebotene Anschlussreservierung nur für die erneute Zulassung des Fahrzeuges gilt, dass Sie außerbetriebsetzen. Mit der Anschlussreservierung wird das Kennzeichen für 1 Jahr zum Zwecke der Wiederzulassung auf das betreffende Fahrzeug reserviert. Die Verwendung für ein anderes Fahrzeug ist nicht möglich.
Gebühren:
Standardgebühr: 2,70 €
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Neuzulassung/Tageszulassung online
Die Voraussetzungen für eine Neuzulassung Ihres Fahrzeuges sind
- Besitz eines fabrikneuen Fahrzeuges, dass bisher noch nicht zugelassen wurde
- Abruffähigkeit der technischen Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt (IVI-COC Datenbank)
- Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) mit aufgebrachtem Sicherheitscode
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- die antragstellende Person ist eine natürliche Person, Halter des Fahrzeuges und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (keine Berücksichtigung von Regelungen zur Bevollmächtigung)
- Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit Aktivierung der Online-Ausweisfunktion
- ein Lesegerät und die Ausweis-App (unter www.ausweisapp.bund.de steht die Ausweis-App kostenlos zur Verfügung)
Wunschkennzeichen online
Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.
Mit
der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem
Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit,
sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug
oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die
Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.
Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.
Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.
Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle.
Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.
Links
Wiederzulassung online
Seit dem 01. Oktober 2017 können Bürgerinnen und Bürger die Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges oder Ihres Anhängers über das Internet Online beantragen. Unter Wiederzulassung ist ausschließlich die Zulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Fahrzeughalter mit dem gleichen Kennzeichen gemeint.
Die Wiederzulassung online ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Ihr außer Betrieb gesetztes Fahrzeug und eine gültige Reservierung des Kennzeichens
• Die bisherige Zulassung muss auf eine natürliche Person erfolgt sein und kann nur auf denselben Halter wieder zugelassen werden
• Es muss sich um ein allgemeines, schwarzes Kennzeichen handeln.
• Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit Sicherheitscode (Ausstellungsdatum nach dem 01.10.2015)
• Eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
• Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters.
• Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein entsprechendes Kartenlesegerät und die Ausweis-App kostenloser Download der aktuellen App .
• Alternativ zu einem Lesegerät kann auch ein kompatibles Smartphone/Tablet genutzt werdenListe kompatibler Geräte .
• (Anleitung zur Kopplung eines mobilen Endgerätes als Lesegerät )
Eine Online-Wiederzulassung ist nicht möglich bei:
• Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen oder grünem Kennzeichen
• Bei einer Namensänderung
• einer Zulassung auf Minderjährige
• zulassungsfreien Fahrzeugen
Sofern Sie ihren internetbasierten Antrag erfolgreich abschließen konnten, wird dieser über das Kraftfahrt-Bundesamt der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde zugeleitet. In der Regel wird der Antrag dann am nächsten Werktag durch die KFZ-Zulassungsbehörde bearbeitet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) sowie die Plaketten werden Ihnen mittels Postzustellungsauftrag übersandt
Links
NEU: Das ändert sich mit der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) und zur Änderung weiterer Vorschriften kann in Rheinland-Pfalz voraussichtlich erst bis Ende Januar 2024 umgesetzt werden.
Damit ändert sich unter anderem folgendes:
Seit einigen Jahren gibt es bereits das sogenannte internetbasierte Zulassungsverfahren für natürliche Personen. Mit dem Neuerlass der Verordnung können künftig auch juristische Personen wie etwa Unternehmen oder Vereine Fahrzeuge online zulassen. Privatleute, die ihre Fahrzeuge online zulassen, können diese künftig auch direkt am gleichen Tag auf die Straße bringen. Bisher mussten die Halter warten, bis die Unterlagen per Post eingegangen waren.
Gewerbliche Kunden
Bei der Zulassung durch gewerbliche Kunden muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden.
Eigenzulassungen
Ein Unternehmen lässt beispielsweise ein Dienstfahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren funktioniert analog zu dem Verfahren bei natürlichen Personen.
Zulassung für Großkunden
Eine zweite Möglichkeit ist, das diese Institutionen Fahrzeuge über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt zulassen. Dies können für sich selbst zugelassene Fahrzeuge sein, aber auch welche im Rahmen einer Bevollmächtigung für Dritte, also Privatkunden. Für die Nutzung dieser Schnittstelle ist eine Registrierung über das Kraftfahrt-Bundesamt erforderlich, das zudem ausschließlicher Ansprechpartner für Informationen zu diesem Thema ist. Die Zulassungsstellen können hierzu nicht informieren.
Privatkunden
Sofortige Inbetriebsetzung
Bei internetbasierten Zulassungen kann das Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen sofort in Betrieb genommen werden. Dafür werden der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis vom i-Kfz-Portal nach der Antragstellung zum Druck und zum Download bereitgestellt. Der Zulassungsnachweis ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen, der Zulassungsbescheid muss mitgeführt werden. Die Fahrt ist dann für längstens 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich. In dieser Zeit werden die Zulassungsbescheinigungen (Teil I / Teil II) inklusive der Plaketten getrennt per Post an den Halter verschickt.
Tageszulassung
Auf Antrag kann ein Fahrzeug auch für lediglich einen Tag zugelassen werden. Dabei bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder. Die Tageszulassung kann online über die „internetbasierte Fahrzeugzulassung“ beantragt werden. Mit einem Klick auf „Neuzulassung/Tageszulassung online“ in der Rubrik „Online-Service“ (siehe oben) kann der Antrag gestartet werden.
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
Dies ist ohne Online-Identifikation des Antragstellers möglich.
Gebührenanpassung
Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der bundesweit einheitlich geregelten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die durch den Neuerlass der FZV einhergehende Gebührenanpassung für Zulassungen liegt daher nicht im Ermessen der einzelnen Zulassungsbehörden, sondern ist eine gesetzliche Vorgabe.
Beispielhaft ändern sich die Gebühren wie folgt (nicht abschließende Aufzählung) *:
Zulassungsvorgang | Gebühr bis 31.08.2023* | Gebühr ab 01.09.2023* | |
---|---|---|---|
Tageszulassung (neu ab 01.09.2023) | internetbasiert / vor Ort | - | 14,90 € / 45,90 € |
Neuzulassung | internetbasiert / vor Ort | 27,90 € / 27,00 € | 12,80 € / 30,00 € |
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks mit Halterwechsel und Beibehaltung des Kennzeichens | internetbasiert / vor Ort | 17,00 € / 16,70 € | 10,40 € / 24,20 € |
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - und Beibehaltung des Kennzeichens | internetbasiert / vor Ort | 17,00 € / 16,70 € | 9,90 € / 23,60 € |
Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung, gleiches Fahrzeug, gleiches Kennzeichen und gleicher Halter | internetbasiert / vor Ort | 12,50 € / 11,60 € | 10,60 € / 23,00 € |
Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | internetbasiert / vor Ort | 11,40 € / 10,20 € | 4,30 € / 10,20 € |
Außerbetriebsetzung | internetbasiert / vor Ort | 5,70 € / 6,90 € | '2,10 € / 15,90 € |
*) Abhängig vom Vorgang sind noch weitere Gebühren und Kosten zu erheben wie z.B. KBA-Gebühren, Gebühr für Klebesiegel, Ausstellung Zulassungsbescheinigung I, Wunschkennzeichen, Auslagen für Porto und Versand.
Fahrzeuge mit technischen Änderungen können online nicht zugelassen werden, wenn die sofortige Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erforderlich ist.
Die Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 28.07.2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. 2023 I Nr. 199 verkündet.
Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
Ausführliche Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung sind beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu finden unter:
BMDV - Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“ (bund.de)
Digitale Kfz-Zulassung: Online zulassen und losfahren | Bundesregierung
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Kontakt Zulassungsstellen
Kontakt Zulassungsstelle Bingen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse KFZ-Bngnmnz-bngnd erreichbar.
Kontakt Zulassungsstelle Oppenheim
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die zentrale E-Mail-Adresse KFZ-Oppenheim@mainz-bingen.de erreichbar.