Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.
Hier können Sie Ihr Wunschkennzeichen online reservieren.
Mit der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit, sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.
Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.
Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.
Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle.
Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.
Zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie:
Wird/wurde das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb oder einer zertifizierten Annahmestelle zur Verwertung überlassen, ist zusätzlich
vorzulegen.
Der Verwertungsbetrieb ist verpflichtet, den Verwertungsnachweis zum Zwecke der Außerbetriebsetzung auszustellen.
Besonderheiten
Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I fehlen, kann die Außerbetriebsetzung nur durch die Zulassungsstelle durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.
Gebühren:
Standardgebühr: 7,80 € (je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt, damit die Online-Außerbetriebsetzung abgeschlossen werden kann.
Hinweis:
Sie werden zu einem externen Portal weitergeleitet.
Gebühren:
Standardgebühr: 7,00 €
Zur Neuzulassung, das zuvor weder im Inland noch im Ausland zugelassen war, benötigen Sie:
(Sofern nur eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen)
Besonderheiten:
Gebühren:
Die Voraussetzungen für eine Neuzulassung Ihres Fahrzeuges sind
Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine konkreten Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies kann durch die zuständigen Behörden in den Kommunen erfolgen, wenn die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Verkehr eine wichtige Ursache ist und die Einrichtung einer Umweltzone als Maßnahme im Luftreinhalteplan dieser Kommune festgelegt ist.
Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die
Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge definiert vier Schadstoffgruppen,
die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper)
gelten. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemmissionsstufen
von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV
bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste
Schadstoffgruppe.
Umweltplaketten werden ausgegeben von den Kfz-Zulassungsbehörden, oder von nach
Landesrecht zuständigen Stellen oder von den zur Durchführung einer
Abgasuntersuchung anerkannten Stellen.
Das auf der Plakette ausgewiesene Kennzeichen muss mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug wieder zulassen möchten, benötigen Sie:
Besonderheiten:
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist dann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens zulässig.
Gebühren:
Seit dem 01. Oktober 2017 können Bürgerinnen und Bürger die Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges oder Ihres Anhängers über das Internet Online beantragen. Unter Wiederzulassung ist ausschließlich die Zulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Fahrzeughalter mit dem gleichen Kennzeichen gemeint.
Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:
• Die Wiederzulassung online ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich
> Das Fahrzeug muss auf eine natürliche Person zugelassen sein
> Das Kennzeichen muss noch für das Fahrzeug reserviert sein
> Es muss sich um ein allgemeines, schwarzes Kennzeichen handeln. Eine Online-Wiederzulassung mit Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen, grünem Kennzeichen ist noch nicht möglich
> Bei Namensänderung ist keine Online-Wiederzulassung möglich
> Eine Online-Wiederzulassung ist nicht auf Minderjährige möglich
> Eine Online-Wiederzulassung für zulassungsfreie Fahrzeuge ist nicht möglich
> Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 muss nach dem 01. Januar 2015 ausgestellt sein. Auf der Rückseite dieser neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I befindet sich jeweils ein Aufkleber mit einem weiteren Sicherheitscode.
> Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen, elektronischen Personalausweises mit freigeschalteter Onlinefunktion mit PIN (eID) und einem Ausweislesegerät sein.
> Die Bezahlung der Verwaltungsgebühr für die Online-Wiederzulassung erfolgt per PAYPAL. Sie müssen daher im Besitz eines Paypal-Kontos sein.
> Nach erfolgreicher Übermittlung Ihres Antrages an die KFZ-Zulassungsbehörde werden Ihnen nach erfolgter Antragsbearbeitung durch die KFZ-Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie ein Plakettenträger zugesandt. Mithilfe der beigefügten Anleitung bringen Sie die Plakettenträger auf Ihr bisheriges KFZ-Kennzeichen auf.
> Das Fahrzeug darf erst ab dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkten Datum (3 Tage nach Antragsbearbeitung in der Zulassungsbehörde) in Betrieb genommen werden.
Um eine Erstzulassung handelt es sich, wenn das Fahrzeug zuvor bereits im Ausland zugelassen war oder in Deutschland zugelassen war und die Zulassung in Deutschland länger als 7 Jahre zurückliegt.
Sie benötigen:
Besonderheiten:
Hinweis:
Sind seit der Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre vergangen und der original Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind nicht mehr vorhanden, ist die Vorlage eines Gutachten nach § 21 StVZO (sogenanntes Vollgutachten) erforderlich.
Für einen in Verlust geratenen Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II ist vor der Zulassung ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Eine erneute Zulassung ist erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahren zulässig.
Gebühren:
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Erste Anlaufstelle ist das Bürgerbüro. Es ist montags und dienstags durchgehend von 8 bis 17 Uhr, Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 12.30 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 06132/787-0 erreichbar.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Pressestelle Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd
Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012
Kilian Grau
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Dörte Gebhard
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Bingen
Alfred-Nobel-Straße
2a
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag: 7.30 bis 12 Uhr / Annahmeschluss 11.30 Uhr
Mittwoch: 9 Uhr bis 18.30 Uhr / Annahmeschluss 18 Uhr
Donnerstag bis Freitag: 7.30 bis 12 Uhr / Annahmeschluss 11.30 Uhr
Möglichkeit der persönlichen Terminvereinbarung (außer freitags) unter 06721/9171 - 5229
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
Öffnungszeiten:
Montag: 9 bis 18.30 Uhr / Annahmeschluss 18 Uhr
Dienstag bis Freitag: 7.30 bis 12 Uhr / Annahmeschluss 11.30 Uhr
Möglichkeit der persönlichen Terminvereinbarung (außer freitags) unter 06133/9403–5265
Kontakt
Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Empfang:
Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Dienstag 11 Uhr, Donnerstag 11 und 16.30 Uhr
vorherige Anmeldung, persönlich oder per E-Mail, ist erforderlich
weitere Informationen gibt es telefonisch unter 06131/69333-0
HIV-Beratung und -Test:
Montag von 12.30 bis 14 Uhr
Donnerstag von 15.30 bis 17 Uhr oder nach Terminvereinbarung
Impfsprechstunde:
Donnerstag von 9 bis 12 Uhr sowie 13.30 bis 15 Uhr
Ohne Terminvereinbarung
Kontakt
Besuchsadresse:
Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm
Postadresse:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim
06132/787-6000
Faxnummer 06132/787-6099
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)
Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE
oder
Sparkasse Mainz
Konto-Nr.: 100 011 154
Bankleitzahl: 550 501 20
IBAN: DE45 5505 0120 0100 0111 54
BIC (SWIFT Code): MALADE51MNZ
Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht.