Fahrgeldausfälle
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorlage eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die den Verkehrsbetrieben entstandenen Fahrgeldausfälle werden auf Antrag durch das Land nach Maßgabe der §§ 231 und 233 SGB IX erstattet.
Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
- Straßenbahnen und Obussen
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
- S-Bahnen in der 2. Wagenklasse
- Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse
- Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr
Anträge können ausschließlich von den Beförderungsbetrieben gestellt werden.
Nähere Informationen können Sie den folgenden Downloads entnehmen.