Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die entweder für die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich, in ambulanten Wohngruppen oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden kann.
Die Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig und nachrangig. Das bedeutet, dass zunächst eigenes Einkommen und Vermögen über den derzeit geltenden Schongrenzen einzusetzen ist und Leistungen der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse oder anderer vorrangiger Leistungsträger auszuschöpfen sind.
Auch die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten (leibliche Kinder, Ehegatten/Lebenspartner, getrennt Lebende bzw. geschiedene Ehegatten/Lebenspartner) ist zu prüfen.
Die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe umfasst im Wesentlichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Da die Leistungen der Pflegekasse vorrangig sind, wird Hilfe zur Pflege überwiegend für nicht kranken- und pflegeversicherte Personen gewährt oder wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den individuellen Bedarf zu decken.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege, die im Rahmen der Sozialhilfe erbracht werden, sind abhängig vom Pflegegrad und dem festzustellenden persönlichen Bedarf.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir vorab prüfen können, ob Leistungen erbracht werden können.
Nähere Informationen können Sie den Informations-Flyern, die zum Download bereitstehen, entnehmen.