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Landesblindengeld / Blindenhilfe

Blind im Sinne der Gesetze sind Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Ihnen soll zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen mit den nachstehenden Leistungen geholfen werden.

Landesblindengeld (LBlindenGG)

Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz. Landesblindengeld wird Einkommensunabhängig gewährt.

Landesblindengeld erhalten Blinde, die in Rheinland-Pfalz leben, um Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Blindheit entstehen. Leistungsberechtigt sind Personen, bei denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (0,02) beträgt. Ebenfalls können Personen Blindengeld erhalten, die Blinden gleichgestellt sind. Landesblindengeld ist eine Leistung, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird.

Blindenhilfe (§72 SGB XII)

Blindenhilfe ist Einkommens- und Vermögensabhängig.
Blindenhilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, d. h., dass die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gelten. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann die Blindenhilfe nach SGB XII somit ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden.

Blindenhilfe ist, anders als das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und der Personen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie von Personen, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden.

Gerne sind wir bereit, Ihre Fragen zu beantworten, Sie bei der Antragstellung zu unterstützen, unsere Bescheide zu erläutern oder Ihnen diese bei Bedarf auch vorzulesen.
Gerne berechnen wir für Sie, ob Sie einen Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe haben.

Beispiel: Berechnung der Blindenhilfe

Blinde Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung der Blindenhilfe maßgeblich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt z.B. insbesondere für Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Sehvermögens, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des Bezug von Pflegeleistungen oder die Aufnahme in eine Einrichtung.

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