Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zusätzliche finanzielle Mittel für Familien, die über ein geringes Einkommen verfügen. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll der Zugang zu weiteren Bildungsangeboten erleichtert werden. Neben der Unterstützung im schulischen und außerschulischen Bereich, soll auch die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben im sozialen und kulturellen Bereich (z.B. Spiel und Sport im Verein) ermöglicht werden.
Wer kann einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen?
Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach dem
- SGB II
- SGB XII, Wohngeldgesetz,
- Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Antragsteller
- dürfen noch keine 25 Jahre alt sein,
- sollten eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
- Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sein.
Schul- und Kitaausflüge
Organisiert die Kindertageseinrichtung oder die Schule in eigener Zuständigkeit Tagesausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten werden die Kosten, die abgerechnet werden, in voller Höhe übernommen.
Ausgeschlossen sind zusätzliche Ausgaben während des Schul- oder Kitaausflugs, z.B. Taschengeld.
Schulbedarf
Im laufenden Schuljahr wird ein Zuschuss von insgesamt 181 € bewilligt.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Kinder und Jugendliche bis 15. Jahren, die laufend Leistungen nach dem SGB II beziehen, bekommen zu Beginn eines Schuljahres 23/24 116 €. Zur Schuljahreshälfte folgt ein weiterer Betrag von 65 €.
Zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 wird ein Zuschuss i.H.v. 130 € gezahlt.
(Bei Kindern unter 7 Jahren und ab 15 Jahren sowie bei Einschulung außerhalb der regulären Termine reichen Sie bitte eine Schulbescheinigung ein.)
Sofern Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, i6t ein gesonderter Antrag für den Schulbedarf nicht erforderlich. Der Zuschuss wird automatisch mit den SGB II – Leistungen ausgezahlt.
Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
Müssen Schülerinnen und Schüler für den Besuch der von ihnen „ausgewählten nächstgelegenen Schule“ mit dem Zug oder Bus fahren, kann ein Zuschuss zu den Fahrtkosten bewilligt werden.
Im Regelfall werden die Kosten für die Schülerbeförderung von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen/ Schulbeförderung übernommen. Sofern eine Kostenübernahme nicht stattfindet, bitten wir Sie beim JobCenter Mainz-Bingen einen Antrag auf Schülerbeförderung zu stellen.
Angewiesen ist der Schüler oder die Schülerin auf die Schülerbeförderung, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg zur Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Es kommt in erster Linie auf die Entfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges an. Die Zumutbarkeit richtet sich aber auch nach den örtlichen Besonderheiten und den persönlichen Umständen des Schülers. Es sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wichtig ist auch, dass diese Kosten nicht von anderen öffentlichen Trägern (z.B. von der KV Schulabteilung) übernommen werden.
Bei der Beurteilung der „nächstgelegenen Schule“ kann die Fachabteilung die persönliche Wahl der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler sich für einen besonderen Bildungsgang/besondere Schulform (z.B. Sportgymnasium) entscheidet.
Lernförderung (Nachhilfe)
Schülerinnen und Schüler können eine angemessene Lernförderung erhalten, sofern der Klassenlehrer oder der Fachlehrer dies für erforderlich und unbedingt notwendig erachtet und keine vergleichbaren schulischen Angebote vorhanden sind. Die Lernförderung muss geeignet sein die schulrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wichtig ist, dass sich die schulrechtlichen Leistungen der Schülerin oder des Schülers verbessern. Die Versetzung in die nächste Klasse ist dabei nicht ausschlaggebend.
Die Erforderlichkeit der Lernförderung ist zu verneinen, wenn das verfolgte Ziel lediglich eine bloße Notenverbesserung oder eine Verbesserung des Leistungsniveaus zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung sein soll.
Eine Bescheinigung des Fach- oder Klassenlehrers ist vorzulegen.
Mittagsverpflegung
Soziales und kulturelles Leben
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten.
Downloads und Links
Bildung und Teilhabe auf einen Blick
Hauptantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bildung und Teilhabe: Schulfahrt/-Ausflug, Klassen- bzw. Kitafahrt
Bildung und Teilhabe: Schülerbeförderung
Bildung und Teilhabe: Lernförderung (Nachhilfe)
Bildung und Teilhabe: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben