Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsabhängige Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft und Heizung nicht/beziehungsweise nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Die hierbei zur Verfügung gestellten Geldleistungen werden nach Antragstellung ermittelt, beschieden und zur Auszahlung gebracht.
Sie möchten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen?
Falls ja, benötigen wir zunächst einen unterschriebenen Antrag sowie einen Nachweis Ihrer Identität (Personalausweis, Pass, Reisepass oder Aufenthaltstitel).
Eventuell benötigen wir weitere Unterlagen, diese werden nach Eingang Ihres Antrages individuell erbeten.
SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende: Wer bekommt SGB II-Leistungen? Was ist enthalten? Das Jobcenter Mainz-Bingen informiert in diesem Kurzfilm.
Die Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bestehen aus nachfolgenden Leistungen:
Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen zuerst eigene Mittel eingesetzt werden, bevor staatliche, finanzielle Hilfe gewährt werden können. Bei Einkommen und/oder Vermögen, das die Freibeträge überschreitet, muss zunächst damit erst einmal der Lebensunterhalt gesichert werden.
Das Einkommen ist das ganze Geld, das ein Mensch erhält. Die Art und Herkunft des Einkommens ist dabei unerheblich, wie auch, ob das Geld nur einmalig oder regelmäßig fließt. Geldeingänge nach der Antragstellung zählen immer zum Einkommen. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird das Einkommen aller Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Ein einmaliges Einkommen ist zum Beispiel die Steuerrückerstattung, Gewinne aus legalem Glücksspiel oder Betriebskosten-Erstattungen. Bei der Steuerrückerstattung ist wichtig, wann das Geld von der Steuerrückerstattung auf dem Konto war. Alle Einkommen müssen angeben werden, auch wenn sie nicht regelmäßig fließen. Zum Beispiel unregelmäßige Einkommen durch den Verkauf von Sachen, das kann auf online-Plattformen sein, das können beispielsweise aber auch Kunstwerke sein.
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld bzw. in Geldeswert (z.B. in Form von Gutscheinen). Dazu gehören unter anderem:
Von dem erzielten Einkommen wird ein Freibetrag gewährt, das ist ein Betrag, der nicht angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages ist abhängig von der Höhe und der Art des tatsächlichen Einkommens.
Zum Vermögen zählt alles, was Antragstellende besitzen und in Geld messbar ist. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Dabei ist es egal, ob die Dinge in Deutschland sind oder im Ausland. Zum Vermögen zählt das Geld, das kein Einkommen ist. Also auch das Geld, das Menschen vor dem Monat der Antragstellung schon hatten.
Das Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nur berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die nicht frei verfügt werden kann oder darf.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
Zum Freibetrag von Vermögen u.a.:
Der Regelbedarf dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und setzt sich wie folgt zusammen:
Link Regelbedarfe
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der angemessenen Aufwendungen anerkannt. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem aktuellen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für den Landkreis Mainz-Bingen.
Bitte setzen Sie sich mit dem JobCenter Mainz-Bingen in Verbindung, wenn Sie umziehen möchten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:
Mietspiegel (für Mietwohnungen)
Verlinkung Mietbescheinigung (für Mietwohnungen)
Erläuterungen zu den Heizkosten bei Selbstbeschaffung
Nachfolgende Mehrbedarfe können gesondert beantragt werden:
Anlage besonderer Bedarf (BEBE)
Anlage kostenaufwände Ernährung (MEB)
Das SGB II sieht eine abweichende Erbringung von Leistungen im Falle einer „Erstausstattung“ vor:
Wer kann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen?
Leistungen nach SGB II können Personen beantragen zwischen dem 15. Und 65./67. Lebensjahr, die
Allgemeine E-Mail-Adresse: jobcenter@mainz-bingen.de
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind erst dann zu beantragen, wenn keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen, jede Möglichkeit, die die Hilfebedürftigkeit verringert oder beseitigt, ausschöpfen. Bestehen Unterhalts-ansprüche gegenüber Dritten, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Sobald SGB II-Leistungen bewilligt werden, findet aufgrund einer gesetzlichen Regelung ein Übergang der Ansprüche statt, die durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erst einmal gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hätten durchgesetzt werden müssen. Dieser Unterhaltsanspruch geht auf das JobCenter Mainz-Bingen über. Grundlage hierfür ist § 33 SGB II. Aufgrund dieses gesetzlichen Übergangs muss dann das JobCenter Mainz-Bingen in der Zeit der Leistungsgewährung die Unterhaltsansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls durchsetzen.
Vorrangige Unterhaltsansprüche könnten bestehen bei
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
aktueller Hinweis: Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ermöglicht den persönlichen Bürgerservice während der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen: Das Verwaltungsgebäude in Ingelheim sowie die Außenstellen in Mainz, Nieder-Olm, Bingen und Oppenheim sind für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich - allerdings nur mit vorheriger Terminvereinbarung und einem Mund-Nasen-Schutz. Spontane Besuche ohne Termin sind aus Infektionsschutzgründen nicht möglich.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
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Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
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Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
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Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
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Donnerstag 14 bis 18 Uhr
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Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Jana Hollstein
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Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
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Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
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Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
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Donnerstag 8 bis 18 Uhr
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
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Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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