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Materielle Hilfen

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsabhängige Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft und Heizung nicht/beziehungsweise nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Die hierbei zur Verfügung gestellten Geldleistungen werden nach Antragstellung ermittelt, beschieden und zur Auszahlung gebracht.

Antragstellung/ erforderliche Unterlagen

Sie möchten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen?

Falls ja, benötigen wir zunächst einen unterschriebenen Antrag sowie einen Nachweis Ihrer Identität (Personalausweis, Pass, Reisepass oder Aufenthaltstitel).

Eventuell benötigen wir weitere Unterlagen, diese werden nach Eingang Ihres Antrages individuell erbeten. 

SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende: Wer bekommt SGB II-Leistungen? Was ist enthalten? Das Jobcenter Mainz-Bingen informiert in diesem Kurzfilm. 


Geldleistungen - finanzielle Unterstützung

Die Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bestehen aus nachfolgenden Leistungen:

Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen zuerst eigene Mittel eingesetzt werden, bevor staatliche, finanzielle Hilfe gewährt werden können. Bei Einkommen und/oder Vermögen, das die Freibeträge überschreitet, muss zunächst damit erst einmal der Lebensunterhalt gesichert werden.

Einkommen

Das Einkommen ist das ganze Geld, das ein Mensch erhält. Die Art und Herkunft des Einkommens ist dabei unerheblich, wie auch, ob das Geld nur einmalig oder regelmäßig fließt. Geldeingänge nach der Antragstellung zählen immer zum Einkommen. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird das Einkommen aller Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Ein einmaliges Einkommen ist zum Beispiel die Steuerrückerstattung, Gewinne aus legalem Glücksspiel oder Betriebskosten-Erstattungen. Bei der Steuerrückerstattung ist wichtig, wann das Geld von der Steuerrückerstattung auf dem Konto war. Alle Einkommen müssen angeben werden, auch wenn sie nicht regelmäßig fließen. Zum Beispiel unregelmäßige Einkommen durch den Verkauf von Sachen, das kann auf online-Plattformen sein, das können beispielsweise aber auch Kunstwerke sein.
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld bzw. in Geldeswert (z.B. in Form von Gutscheinen). Dazu gehören unter anderem:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften,
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG und
  • sonstige laufende oder einmalige Einnahmen.

Von dem erzielten Einkommen wird ein Freibetrag gewährt, das ist ein Betrag, der nicht angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages ist abhängig von der Höhe und der Art des tatsächlichen Einkommens.

Vermögen

Zum Vermögen zählt alles, was Antragstellende besitzen und in Geld messbar ist. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Dabei ist es egal, ob die Dinge in Deutschland sind oder im Ausland. Zum Vermögen zählt das Geld, das kein Einkommen ist. Also auch das Geld, das Menschen vor dem Monat der Antragstellung schon hatten.

Das Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nur berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die nicht frei verfügt werden kann oder darf.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Das Guthaben auf der Bank und Sparguthaben. Das Sparguthaben kann auch auf einem Onlinekonto sein. Außerdem gehören auch Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Anleihen und Aktienfonds zum Vermögen.
  • Forderungen gehören ebenfalls zum Vermögen. Forderungen sind Geld, das Menschen zusteht. Jemand ist zum Beispiel Handwerker und hat einen Auftrag erledigt. Er kriegt dafür Geld, wenn er eine Rechnung gestellt hat. Die Rechnung wird nicht immer sofort bezahlt. Forderungen sind das Geld, das der Handwerker noch nicht bekommen hat.
  • Kraftfahrzeuge wie zum Beispiel Autos und Motorräder.
  • Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und Bausparpläne gehören auch zum Vermögen.
  • Land, das Menschen besitzen, zählt zum Vermögen. Dazu gehören bebaute und unbebaute Grundstücke genauso wie Häuser. Die Häuser können zum Beispiel Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser sein. Eigentumswohnungen gehören auch zum Vermögen.
  • Schmuck, wertvolle Gemälde oder andere Wertsachen gehören auch zum Vermögen.

Zum Freibetrag von Vermögen u.a.:

  • Ein Grundfreibetrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft: Der Grundfreibetrag hat eine Höhe von jeweils 150,00 EUR für jedes vollendete Lebensjahr. Der Mindestbetrag des Grundfreibetrags liegt bei EUR 3.100,00. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
  • Freibeträge für notwendige Anschaffungen: Hier steht jeder Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von EUR 750,00 zu.
  • Sonstige Altersvorsorge: Damit ist Vermögen gemeint, das für die Altersvorsorge aufgebaut wurde (z.B. in einer Lebensversicherung). Für jedes vollendete Lebensjahr steht jeder Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 750,00 EUR anrechnungsfrei zu. Dieses Geld darf jedoch nicht benutzt werden, bevor Sie in den Ruhestand eintreten (vertragliche Regelung im sog. Verwertungsausschluss)
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug: für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, welches den Wert von 7.500,00 EUR nicht übersteigt.

Der Regelbedarf dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und setzt sich wie folgt zusammen:

Link Regelbedarfe

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der angemessenen Aufwendungen anerkannt. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem aktuellen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für den Landkreis Mainz-Bingen.

Bitte setzen Sie sich mit dem JobCenter Mainz-Bingen in Verbindung, wenn Sie umziehen möchten.

 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Mietspiegel (für Mietwohnungen)

Verlinkung Mietbescheinigung (für Mietwohnungen)

Erläuterungen zu den Heizkosten bei Selbstbeschaffung

Schlüssiges Konzept von Mietobergrenzen

Nachfolgende Mehrbedarfe können gesondert beantragt werden:

  • Schwangere Frauen erhalten mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II), die durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.
  • Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Voraussetzung ist das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind bzw. Kindern und die alleinige Pflege und Erziehung. (§ 21 Abs. 3 SGB II).
  • Das SGB II sieht Leistungen für Mehrbedarfe für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 SGB XII erhalten (§ 21 Abs. 4 SGB II).
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe (§ 21 Abs. 5 SGB II). Bescheinigung des behandelnden Arztes ist vorzulesen.
  • Ein Mehrbedarf ist für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe vorgesehen (§ 21 Abs. 6 SGB II).
  • Ein Mehrbedarf für Schulbedarfe kann gewährt werden, sofern keine Lernmittelfreiheit besteht (§ 21 Abs. 6a SGB II).
  • Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser (§ 21 Abs. 7 SGB II).

Anlage besonderer Bedarf (BEBE)

Anlage kostenaufwände Ernährung (MEB)

Das SGB II sieht eine abweichende Erbringung von Leistungen im Falle einer „Erstausstattung“ vor:

  • Erstausstattung für Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten-Einmalige Leistungen werden auf Antrag erbracht (§24 Abs. 3 SGB II).

Wer kann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen?
Leistungen nach SGB II können Personen beantragen zwischen dem 15. Und 65./67. Lebensjahr, die

  • erwerbsfähig (Ausüben einer Beschäftigung mindestens drei Stunden täglich),
  • hilfebedürftig (volle oder teilweise Unmöglichkeit der Sicherstellung des Lebensunterhalts aus eigenen finanziellen Mitteln)
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Kontakt

    Allgemeine E-Mail-Adresse: jobcenter@mainz-bingen.de


    Unterhalt

    Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind erst dann zu beantragen, wenn keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen, jede Möglichkeit, die die Hilfebedürftigkeit verringert oder beseitigt, ausschöpfen. Bestehen Unterhalts-ansprüche gegenüber Dritten, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

    Sobald SGB II-Leistungen bewilligt werden, findet aufgrund einer gesetzlichen Regelung ein Übergang der Ansprüche statt, die durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erst einmal gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hätten durchgesetzt werden müssen. Dieser Unterhaltsanspruch geht auf das JobCenter Mainz-Bingen über. Grundlage hierfür ist § 33 SGB II. Aufgrund dieses gesetzlichen Übergangs muss dann das JobCenter Mainz-Bingen in der Zeit der Leistungsgewährung die Unterhaltsansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls durchsetzen.

    Vorrangige Unterhaltsansprüche könnten bestehen bei

    • Eltern für minderjährige Kinder
    • Eltern für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder ohne Schul- oder Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • getrennt lebenden Ehegatten
    • geschiedenen Ehegatten
    • getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartnern bzw. Lebenspartnern, deren Partnerschaft aufgehoben wurde.

    Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Einzelfall an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Verbindung mit der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

    Kontakt

    • Herr Börner

      Jobcenter Mainz-Bingen
      materielle Hilfen
      stellv. Abteilungsleiter / Fachbereichsleiter
      +49 6132 787 - 6100
      E-Mail schreiben
    • Frau Hempfling

      Jobcenter Mainz-Bingen
      materielle Hilfen
      +49 6132 787 - 6131
      E-Mail schreiben
    • Herr Baum

      Jobcenter Mainz-Bingen
      materielle Hilfen
      +49 6132 787 - 6132
      E-Mail schreiben