Grundsicherung für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen (SGB XII)
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Grundsicherung ist dann zu gewähren, wenn von einer Person entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass sie die materielle Notlage durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwinden wird oder ihr dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr möglich ist (dauerhafte volle Erwerbsminderung).
Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Aufgabe wurde vom Landkreis Mainz-Bingen auf die nachgeordneten großen kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden und die verbandsfreie Gemeinde übertragen.
Anträge, Informationen und Beratung können bei den Sozialämtern der Stadtverwaltungen Bingen und Ingelheim, den Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis sowie der Gemeindeverwaltung Budenheim eingeholt werden.
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Kontakt
Sozialämter der Städte- und Verbandsgemeinden im Landkreis
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen im Alter von 16 bis 65 Jahren wenden sich hinsichtlich eines Grundsicherungsantrages an das Jobcenter der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Telefon: 06132/7876000.
Neue Formen der Grundsicherung mit BTHG ab 01.01.2020
Durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird sich die Einliederungshilfe ab 01.01.2020 wesentlich verändern. Bisher sind Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Eingliederungshilfe die §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die neuen Formen der Grundsicherung gemäß der Reform des BTHG ab 01.01.2020 sind u.a.: