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Belehrung Infektionsschutzgesetz (Lebensmittelpass)

Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des IFSG informiert und belehrt wurden.

Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wird eine Erstbelehrung und als Belehrungsnachweis eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes benötigt („Lebensmittelzeugnis“). Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet zum einen bei Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen.

Das Gesundheitsamt Mainz-Bingen bietet seit 2023 eine Belehrung im Onlineverfahren an. Die Online-Belehrung ist in vielen Sprachen verfügbar, und dauert etwa 45 Minuten.

Sie können den Nachweis jeweils am nächsten Werktag im Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz zu den nachfolgenden Servicezeiten abholen:

  • Dienstag und Mittwoch 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr
  • oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. 

Falls eine persönliche Abholung nicht möglich ist, kann der Belehrungsnachweis durch eine beauftragte Person in Empfang genommen werden. Die Gebühr für die Durchführung der Online-Belehrung beträgt 30,00 Euro und ist bei Abholung des Nachweises zu begleichen.

Bestimmte Personengruppen wie z. B. Schülerinnen und Schüler, Bundesfreiwilligendienst oder FSJ können von der Gebühr befreit werden. Hierzu ist ein einschlägiger Nachweis auf der Plattform hochzuladen. Die Gebührenbefreiung kann erst nach Prüfung des hochgeladenen Nachweises gewährt werden. Wird diese nicht bestätigt, ist die vorgenannte Gebühr zu erheben.

Gerne übersenden wir das Nachweisheft auch auf dem postalischen Weg. Dazu überweisen Sie die Gebühr von 31,10 Euro (30,00 Euro zzgl. 1,10 Euro Auslagen für Porto) auf eines der unten angegebenen Konten unter Angabe Ihres Namens, dem Belehrungsdatum und der Vorgangsnummer.


Sparkasse Rhein-Nahe                                        Rheinhessen Sparkasse
IBAN DE 23 5605 0180 0030 0003 50                   IBAN DE 19 5535 0010 0100 0111 54
BIC MALADE51KRE                                                 MALADE51WOR


Bei Nichtabholung des Nachweisheftes innerhalb von 2 Monaten nach Belehrungsdatum, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 23,45 Euro ( 22,50 Euro zzgl. 0,95 Euro Auslagen für Porto) fällig.

Online-Belehrung digital durchführen 

Die ONLINE-BELEHRUNG können Sie unter dem Link digital durchführen. Wenn Sie auf den angegebenen Link klicken, werden Sie auf die Seite des Serviceportals von Niedersachsen weitergeleitet. Sie können die Online-Belehrung auch „ohne Registrierung starten”.

Belehrung in Präsenz absolvieren

Sollten Sie im Ausnahmefall die Belehrung nach § 43 IFSG nicht im Onlineverfahren durch führen oder keine entsprechende Technik besitzen, können Sie die Belehrung auch in den Räumen des Gesundheitsamtes in Mainz absolvieren. Die Präsenzbelehrung kostet ebenfalls 30,00 Euro und dauert etwa eine Stunde.

TERMINVEREINBARUNGEN FÜR DIE PRÄSENZBELEHRUNGEN nach dem IFSG können telefonisch, per E-Mail unter blhrngnmnz-bngnd und bequem über folgenden Link vereinbart werden. 

Downloads

Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG):

Kontakt

Zentrale/ Anmeldung:

Tel: 06131-69333-0

Email: belehrung@mainz-bingen.de