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Belehrung Infektionsschutzgesetz (Lebensmittelpass)

Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und löste somit das Bundes-Seuchengesetz ab. 

Damit gilt für alle, die im Lebensmittelgewerbe arbeiten wollen: Sie brauchen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die beim Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden muss und nicht älter als drei Monate sein darf.

Laut § 43 des IfSG gilt dies für alle Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht.
Betroffen sind zum Beispiel Mitarbeiter in Restaurants, Großküchen, Metzgereien und Bäckereien, aber auch die Gulaschkanone der Heilsarmee ist gewerblich.

Es dürfen keine Tatsachen bekannt sein - also Infektionen oder Krankheiten - die einer Beschäftigung im Lebensmittelgewerbe entgegenstehen. Ein Arzt oder zuständiger Vertreter des Gesundheitsamtes bescheinigt die Belehrung.

Die Gebühr beträgt 30,00 EUR.

Hinweis: Im Mainz-Binger Gesundheitsamt wurden die Hygienebelehrungen bislang ausschließlich in den Räumen vor Ort angeboten – seit August 2022 ist dies auch online und damit ortsunabhängig möglich.

Anmeldung zur Hygienebelehrung

Seit August 2022 besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Hygienebelehrung im Online-Verfahren durchzuführen. 

Zeiten für die Online-Belehrung:

  • Montags bis freitags von 8 bis 20.30 Uhr und
  • Samstags von 9 bis 15.30 Uhr
Online Belehrung Gesundheitsamt

Wie kann ich mich zur Onlinebelehrung anmelden?

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen: https://mz.gotzg.de

Wie funktioniert eine Onlinebelehrung?

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mainz-Bingen hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei  Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung). 
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen. 
  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung. 
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden fünf Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden. 
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an fsgtz-glhnd. Ebenso stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Technologiezentrums Glehn unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 02182 / 850765.
  12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
  13. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet. 

Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.

Ich besitze nicht die benötigte Technik/Ich möchte eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Was gilt für mich?

Sollten Sie keine entsprechende Technik besitzen oder im Rahmen einer Gebührenbefreiung (z.B. Aufgrund Ausbildung oder FSJ) eine Belehrung benötigen, wäre die Belehrung in den Räumen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu absolvieren (Präsenzbelehrung). Bitte achten Sie bei Ihrer Buchung darauf, ob Sie wirklich eine Online-Buchung oder eine Präsenz-Buchung vornehmen. 

Für die Präsenzbuchung nutzen Sie bitte die Möglichkeit der

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-Mail an fsgtz-glhnd senden.

Schulpraktika

Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.

Die Belehrungen finden statt:

Gesundheitsamt Mainz-Bingen
Isaac-Fulda-Allee 2d
55124 Mainz (Innovationspark Kisselberg)


Hinweis: Eine vorherige Anmeldung zu einem Belehrungstermin ist zwingend erforderlich!

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, ob Sie eher einen Termin an einem Vormittag oder Nachmittag wünschen.
Sollten Sie bei der Anmeldung schon wissen, wann ein Termin für eine Belehrung nicht möglich ist (z.B. Schichtdienst, Urlaub, Arzttermin o.ä.) geben Sie dies bitte bei der Anmeldung mit an.

Anmeldemöglichkeiten

Online-Terminvergabe für Präsenz-Belehrung▼

Sie haben die Möglichkeit, über folgenden Link einen Termin für die Präsenz-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz zu buchen: 

Online-Terminkalender Belehrung Infektionsschutz

Persönliche bzw. schriftliche Anmeldung ▼

Übersendung des Anmeldeformulars „Anmeldung für die Belehrung“ 

per Email: belehrung@mainz-bingen.de
oder per Fax (0 61 31 / 6 93 33 - 40 98).

Wichtige Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Anmeldung erst mit einer schriftlichen Terminbestätigung unsererseits zu Stande kommt.
  • Im Falle des Nichterscheinens, verspäteten Erscheinen nach Beginn der Belehrung oder Zurücknahme des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,50 EUR fällig.
  • Eine gesonderte Untersuchung von Stuhlproben auf Krankheitserreger ist auf Wunsch möglich. Hier fallen gesonderte Gebühren an.
  • Die bisherigen Lebensmittelpässe/Zeugnisse nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gelten als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1. IfSG und behalten demnach weiterhin ihre Gültigkeit, allerdings müssen die Inhaber künftig an den alle zwei Jahren erforderlichen Belehrungen durch den Arbeitgeber teilnehmen.

Downloads

Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG):

Kontakt

Zentrale/ Anmeldung:

Tel: 06131-69333-0

Email: belehrung@mainz-bingen.de