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11. Mai 2018

Geändertes Antragsverfahren für Rebpflanzungen beginnt

Landwirte und Landwirtinnen, die am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen 2019 teilnehmen wollen, erhalten vom 15. Mai bis zum 2. Juli 2018 Gelegenheit dazu. Bei Flächen in der Flurbereinigung endet die Antragsfrist bereits am 15. Juni 2018.

 Zu beachten ist, dass Formulare und Merkblätter nicht mehr bei den Kreisverwaltungen, sondern über die Homepage des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau unter https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/ erhältlich sind. Es wird empfohlen, alle Anträge über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unter https://wip.lwk-rlp.de/ zu stellen.

Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winze-rinnen und Winzern die Möglichkeit, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal auf zukünftige Markterfordernisse und die geänderten klimatischen Bedingungen auszurichten. Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen.

Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 9.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen lediglich 5 Ar.

Die genannte Antragsfrist gilt für den Teil 1 des Antragsverfahrens. Hier müssen alle Flä-chen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren, beantragt werden, wenn sie im Herbst 2018 oder im Frühjahr 2019 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der Umwandlung (vor 31.12.2015 entstanden) bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2. Diese entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.

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