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14. Dezember 2023

Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

In der Zeit vom 2. bis 31. Januar 2024 können „Anträge Teil 2“ für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren endet die Frist am 30. April 2024. Darauf weist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hin.

Es können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil eins des Antragsverfahrens des Jahres 2023 und früher gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Grundsätzlich ist das bereits im Teil eins des Antragsverfahrens gewählte Vorhaben verbindlich. Eine Änderung ist nur unter besonderen Bedingungen möglich. Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung auf Anfrage.

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Maßnahmen 11 – 16
  • Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben unter Beibehaltung der Rebsorte: Maßnahmen 21 – 26
  • Rebsortenwechsel, Maßnahmen 31 – 56
  • Bodenordnung/Flurbereinigung, Maßnahmen 41 – 46
  • Handarbeitsmauersteillagen, Maßnahme 51
  • Querterrassierung, Maßnahme 53

Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können elektronisch über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer gestellt werden und müssen unterschrieben bis zum 31. Januar 2024 bei der Kreisverwaltung eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft/Verkehr/Landwirtschaft/Weinbau die Richtlinien und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.