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09. Juni 2021

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Wer nach einer Corona-Infektion wieder genesen ist, braucht ein halbes Jahr lang keine aktuellen PCR- oder POC-Tests vorzulegen. Danach braucht es eine Impfung oder wieder Tests. Weitere Regelungen gibt's im folgenden Text.

Wer nach einer Corona-Infektion wieder genesen ist, braucht ein halbes Jahr lang keine aktuellen PCR- oder POC-Tests vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn diese Tests laut den jeweils geltenden Corona-Verordnungen vor Eintritt in eine Gastronomie, ein Hotel, ein Geschäft oder eine sonstige Einrichtung gefordert sind. Es genügt hierfür die Vorlage des positiven PCR-Ergebnisses, mit dem vormals die Infektion bestätigt wurde. Darauf weist das Gesundheitsamt Mainz-Bingen erneut hin.

Das PCR-Ergebnis muss dem Patienten ausgehändigt werden. Zuständig dafür ist die entsprechende Teststelle – etwa der Hausarzt, ein Labor oder das Gesundheitsamt. Ab 28 Tagen nach dem ersten Nachweis gilt die Person wieder als genesen.

Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:

• PCR-Befund eines Labors

• PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes

• PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums

• ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)

• die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)

• weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)

Genesenen-Nachweis erhältlich 

Sollte das Testergebnis aber nicht mehr auffindbar oder zu organisieren sein, kann das Gesundheitsamt im Bereich seiner Zuständigkeit für Bürger aus dem Landkreis Mainz-Bingen oder der Stadt Mainz dennoch Abhilfe schaffen – dann aber gegen eine Gebühr in Höhe von 9,80 Euro, inklusive Versand. Der „Genesenen-Nachweis“ versehen mit Dienstsiegel, Stempel und Unterschrift hat den Charakter einer Urkunde, wofür nach dem allgemeinen Gebührennachweis des Landes Rheinland-Pfalz Gebühren zu erheben sind.

Nach Ablauf des halben Jahres müssen Genesene einmalig eine sogenannte Booster-Impfung vornehmen lassen, um den Schutz vor Infektion oder Erkrankung durch das Virus weiter hochzuhalten. Mit dieser einen Impfung entfällt nach zwei Wochen weiterhin die Testpflicht – unabhängig vom verwendeten Impfstoff. Wer sich diese Auffrischungsspritze jedoch nicht setzen lässt, muss gegebenenfalls wieder die entsprechend geforderten Tests vorlegen.

Impfschutz nach zwei Wochen  

Bei geimpften Bürgerinnen und Bürgern ohne vorherige Infektion tritt der volle Impfschutz bei allen derzeit zugelassenen Stoffen zwei Wochen nach der letzten Impfung ein. Bei Biontech, Moderna und AstraZeneca also nach der zweiten Impfung, bei Johnsohn & Johnsohn bereits nach einer Impfung. Dies wird in einigen Impfpässen von den Hausärzten mit einem Stempel wie „Impfung komplett“ dokumentiert. Aber auch ohne diesen Extra-Stempel ist die Impfung vollständig, geimpfte Personen müssen keine Schnelltests mehr vorweisen und sind von den aktuellen Personenbegrenzungen für Treffen in der Öffentlichkeit, Sport und Veranstaltungen ausgenommen. Masken- und Abstandsgebot gelten aber weiterhin.

Weitere Infos zu Regelungen für Geimpfte und Genesene gibt auf der Corona-Seite dieser Hompage oder beim Robert-Koch-Institut




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