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27. Dezember 2023

Pflegereform 2024: Kreis gibt Überblick über Neuerungen

Pflegebedürftige entlasten, Angehörige unterstützen, Leistungen verbessern: Mit der Pflegereform des Bundes, die ab Januar 2024 greift, treten Neuerungen in Kraft mit dem Ziel, Pflegebedürftige und deren Angehörige zu entlasten.

Über Kernpunkte des sogenannten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) informiert die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Kostenträger der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Landkreis.

Die Reform sieht vor, dass das Pflegegeld zum Januar 2024 um fünf Prozent gestaffelt nach dem Pflegegrad angehoben wird, gleiches gilt für Sachleistungen durch ambulante Dienste. In den Jahren 2025 und 2028 werden diese Leistungen dann in Anlehnung an die Preisentwicklung nochmals angepasst. Pflegegeld erhalten grundsätzlich Pflegebedürftige, die nicht in Einrichtungen, sondern zu Hause leben und versorgt werden.

Auch die Zuschläge zum Eigenanteil für die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen werden zum neuen Jahr erhöht – diese sind abhängig von der jeweiligen Verweildauer in der vollstationären Pflege. Neben den Pflegesachleistungen erhalten Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss zu dem Eigenanteil ab dem Pflegegrad zwei, dieser wird von der Pflegekasse an das Heim gezahlt.

Zudem wird das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zur Entlastung von pflegenden Angehörigen ausgeweitet. Konkret können sich pflegende Angehörige künftig bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf ihr Einkommen verzichten zu müssen. Zuvor war dies beschränkt auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Für junge Pflegebedürftige bis zu einem Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf gilt: Sie können bereits ab dem 1. Januar 2024 das neue sogenannte Entlastungsbudget nutzen. Für alle anderen Betroffenen gilt diese Regelung ab Juli 2025. Dabei handelt es sich um einen neuen gemeinsamen Leistungsbetrag, der die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengefasst. Dieses Gesamtbudget können die Anspruchsberechtigten nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Ebenso können Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien selbstbestimmter entscheiden, wie sie die Ersatzpflege zum Beispiel in Krankheits- oder Urlaubsfällen organisieren. Das kann durch einen ambulanten Dienst, durch Einzelpflegekräfte oder auch nahe Angehörige erfolgen. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verhinderungspflege künftig unmittelbar genutzt werden kann. Bisher galt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Bedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Zum Hintergrund: Das neue Gesetz wurde 2023 vom Bund beschlossen, Mitte des vergangenen Jahres gab es dann bereits höhere Beiträge zur Pflegeversicherung, um diese zu stabilisieren.

Nähere Informationen gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums

Auch die sechs Pflegestützpunkte im Landkreis sind wichtige Anlaufstellen und beraten in allen Fragen zur Pflege. Die entsprechenden Kontaktdaten gibt es hier.

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